Zulassungsbescheinigungen Teil 1 und 2: Wo liegen die Unterschiede?
Seit dem 1. Oktober 2005 wird der Fahrzeugschein durch die Zulassungsbescheinigung Teil 1 und der Fahrzeugbrief durch die Zulassungsbescheinigung Teil 2 in Deutschland ersetzt. Erhältlich sind die neuen Fahrzeugdokumente bei Neuanmeldungen und Ummeldungen von Fahrzeugen oder bei Diebstahl und Verlust von Fahrzeugbrief sowie Fahrzeugschein. Wer noch im Besitz von einem alten Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief ist, muss diesen nicht bei der Zulassungsbehörde gegen die neue Zulassungsbescheinigung Teil 1 und Zulassungsbescheinigung Teil 2 austauschen lassen. Erst wenn eine erneute Zulassung nach Erwerb oder einer Stilllegung beziehungsweise Abmeldung erfolgt, werden die alten Versionen von Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief gegen die Dokumente einer neuen Zulassungsbescheinigung mit den Teilen 1 und 2 ausgewechselt.
Zulassungsbescheinigung Teil 1
Fahrzeugschein
Bezeichnung der einzelnen Felder: Linke Seite (von links nach rechts)
B – Datum der Erstzulassung des Fahrzeugs
2.1 – Code zu (2)
2.2 – Code zu D.2 mit Prüfziffer
J – Fahrzeugklasse
4 – Art des Aufbaus
E – Fahrzeug-Identifizierungsnummer
3 – Prüfziffer zur Fahrzeug-Identifizierungsnummer
D.1 – Marke
D.2 – Typ/ Variante/ Version
D.3 – Handelsbezeichnung/en
2 – Hersteller-Kurzbezeichnung
5 – Bezeichnung der Fahrzeugklasse und des Aufbaus
V.9 – Für die EG-Typengenehmigung maßgebliche Schadstoffklasse
14 – Bezeichnung der nationalen Emissionsklasse
P.3 – Kraftstoffart oder Energiequelle
10 – Code zu P.3
14.1 – Code zu V.9 oder 14
P.1 – Hubraum in cm³
22 – Bemerkungen und Ausnahmen
Bezeichnung der einzelnen Felder: Rechte Seite (von links nach rechts)
L – Anzahl der Achsen
9 – Anzahl der Antriebsachsen
P.2/P.4 – Nennleistung in kW/ Nenndrehzahl bei min4
T – Höchstgeschwindigkeit in km/h
18 – Länge in mm
19 – Breite in mm
20 – Höhe in mm
G – Masse des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs in kg (Leermasse)
12 – Rauminhalt des Tanks bei Tankfahrzeugen in m³
13 – Stützlast in kg
Q – Leistungsgewicht in kW/kg (nur bei Krafträdern)
V.7 – CO2 (in g/km) kombinierter Wert
F.1 – Technisch zulässige Gesamtmasse in kg
F.2 – Im Zulassungsmitgliedstaat zulässige Gesamtmasse in kg
(7) – Technisch zulässige maximale Achslast/Masse je Achsgruppe in kg
7.1 – Achse 1
7.2 – Achse 2
7.3 – Achse 3
(8) – Zulässige maximale Achslast im Zulassungsmitgliedstaat in kg
8.1 – Achse 1
8.2 – Achse 2
8.3 – Achse 3
U.1 – Standgeräusch in dB (A)
U.2 – Drehzahl in min-1 zu U.1
U.3 – Fahrgeräusch in dB (A)
O.1 – Technisch zulässige Anhängelast gebremst in kg
O.2 – Technisch zulässige Anhängelast ungebremst in kg
S.1 – Sitzplätze einschließlich Fahrersitz
S.2 – Stehplätze
(15) – Bereifeung
15.1 – Achse 1
15.2 – Achse 2
15.3 – Achse 3
R – Farbe des Fahrzeugs
11 – Code zu R
K – Nummer der EG-Typgenehmigung oder ABE
6 – Datum zu K
17 – Merkmal zur Betriebserlaubnis
16 – Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil 2
21 – Sonstige Vermerke
Zulassungsbescheinigung Teil 2
Fahrzeugbrief
Bezeichnung der einzelnen Felder: oben (von links nach rechts)
A – Amtliches Kennzeichen
B – Datum der Erstzulassung des Fahrzeugs
(1) – Anzahl der Vorhalter
C.3.1, C.6.1 – Name oder Firmenname
C.3.2, C.6.2 – Vorname(n)
C.3.3, C.6.3 – Anschrift zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung
I – Datum
Bezeichnung der einzelnen Felder: unten (von links nach rechts)
D.1 – Marke
(23) – Raum für interne Vermerke des Herstellers
D.2 – Typ, Variante, Version
D.3 – Handelsbezeichnung(en)
(2) – Hersteller-Kurzbezeichnung
(2.1) – Code zu (2)
(2.2) – Code zu D.2 mit Prüfziffer
E – Fahrzeug-Identifizierungsnummer
(3) – Prüfziffer zur Fahrzeug-Identifizierungsnummer
J – Fahrzeugklasse
(4) – Art des Aufbaus
(5) – Bezeichnung der Fahrzeugklasse und des Aufbaus
(24) – Diese Bescheinigung wurde für das nebenstehend beschriebene Fahrzeug ausgegeben durch (Zulassungsbehörde bzw. Genehmigungsinhaber):
R – Farbe des Fahrzeugs
(11) – Code zu R
P.1 – Hubraum in cm³
P.2 – Nennleistung in kW
P.4 – Nenndrehzahl bei min-1
P.3 – Kraftstoffart oder Energiequelle
(10) – Code zu P.3
K – Nummer der EG-Typ-Genehmigung oder ABE
(6) – Datum zu K
(17) – Merkmal zur Betriebserlaubnis
(25) – Zusätzliche Vermerke der Zulassungsbehörde#
Grundlegende Unterschiede zwischen den Zulassungsbescheinigungen Teil 1 und Teil 2
Ein Unterschied zwischen der Zulassungsbescheinigung Teil 1 und der Zulassungsbescheinigung Teil 2 liegt darin, dass in der Zulassungsbescheinigung Teil 2 auch der vorherige Fahrzeughalter eingetragen ist. Wo im alten Fahrzeugbrief Raum für mehrere Fahrzeugvorbesitzer vorhanden war, muss heute bei der Fahrzeugbescheinigung Teil 2 nach jedem 2. Halterwechsel eine neue Zulassungsbescheinigung ausgestellt werden, was zum einen die Kosten für den Käufer erhöht und ein Mehraufwand für die Zulassungsbehörde bedeutet.
Die Zulassungsbescheinigung Teil 2 besteht zudem aus fälschungssicherem Papier und ist aus genau diesem Grund auch gegen den alten Fahrzeugbrief ausgetauscht worden, da es in der Vergangenheit schon Vorfälle von Fälschungen gab. Die Rückseite der Zulassungsbescheinigung Teil 1 ist zweifarbig gestaltet; die Rückseite der Zulassungsbescheinigung Teil 2 ist mit nur einer Farbe unterlegt. Zudem wird auf der Zulassungsbescheinigung Teil 1 erteilte Plaketten der Hauptuntersuchungen eingetragen. Bei Änderungen von eingetragenen Daten, sind diese der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich mitzuteilen und sowohl in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 als auch in Teil 2 zu ändern.
Hier noch einmal alle Unterschiede auf einen Blick:
Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein) | Zulassungsbescheinigung Teil 2 (Fahrzeugbrief) | |
---|---|---|
eingetragene Fahrzeughalter | nur aktueller Fahrzeughalter | aktueller und vorheriger Fahrzeughalter |
Rückseite | zweifarbig unterlegt | einfarbig unterlegt |
Besonderheiten | Vermerk: Plaketten der Hauptuntersuchungen | Fahrzeugvorbesitzer: nach jedem 2. Halterwechsel > neue Zulassungsbescheinigung |
Gebrauch und Verwendung einer Zulassungsbescheinigung
Die Zulassungsbescheinigung Teil 1 und Teil 2 müssen bei einem Verkauf des Fahrzeugs dem Käufer übergeben werden. Im Fahrzeug mitzuführen ist grundsätzlich die Zulassungsbescheinigung Teil 1 beziehungsweise der Fahrzeugschein, die auf Verlangen der Polizei zur Feststellung der Fahrzeug- und Halterdaten vorzulegen ist, die dort wie in der Zulassungsbescheinigung Teil 2 oder dem Fahrzeugbrief auch, da ansonsten eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, die ein Verwarnungsgeld von zehn Euro nach sich zieht.
Um ein amtliches Kfz-Kennzeichen zu erhalten oder eine Halteränderung vorzunehmen, sind ist die Zulassungsbescheinigung 1 und auch der 2. Teil der Zulassungsbehörde vorzulegen.
Eine Zulassungsbescheinigung beantragen
In der Regel sind bei einem Fahrzeugkauf sowohl der Fahrzeugschein als auch der Fahrzeugbrief dem Käufer zu übergeben, damit dieser an der Zulassungsbehörde des Wohnbezirks eine Kfz-Zulassung beziehungsweise Ummeldung des neuen Fahrzeugs vornehmen kann. Dazu müssen folgende Dokumente zusätzlich zu den Zulassungsbescheinigungen vorgelegt werden:
- amtlicher Lichtbildausweis
- Bericht der aktuellsten Hauptuntersuchung
- Nachweis über eine aktuelle Abgassonderuntersuchung
- Nachweis über eine FZV (Versicherungskarte)
- bei einer Zulassung eines Neufahrzeugs EG-Übereinstimmungsbescheinigung
- Kfz-Kennzeichen
- bei der Zulassung durch eine dritte Person bedarf es einer Vollmacht des neuen Fahrzeughalters
- bei Fremdantrag muss der Antragsteller sich durch einen amtliches Lichtbilddokument ausweisen können
- falls es sich um eine Zulassung eines firmengenutzten Fahrzeugs handelt, muss die Gewerbeanmeldung und ggf. die Handelsregisternummer vorgelegt werden
Verlust oder Diebstahl einer Zulassungsbescheinigung
Wird eine Zulassungsbescheinigung bei einem Diebstahl gestohlen oder geht sie aus anderen Gründen verloren, muss unverzüglich eine Verlust- oder Diebstahlsanzeige bei der Polizei erfolgen. Eine Verlustanzeige einer Zulassungsbescheinigung kann auch an der Zulassungsbehörde vorgenommen werden. Dabei ist irrelevant, ob der Diebstahl oder Verlust im In- oder Ausland stattfand. Wichtig ist dabei nur, dass der Ersatz-Fahrzeugbrief persönlich beantragt werden muss. Dem Fahrzeughalter wird danach eine Bestätigung des Verlusts der Zulassungsbescheinigung ausgestellt, die den Fahrzeughalter dazu berechtigt eine Woche lang sein Fahrzeug im öffentlichen Verkehr zu führen. Nach Ablauf dieser Frist erlischt die Gültigkeit der Bestätigung für den Verlust oder Diebstahl der Zulassungsbescheinigung und ein Duplikat der jeweiligen Zulassungsbescheinigung muss an der zuständigen Zulassungsbehörde ausgestellt werden. Ist nur eine Zulassungsbescheinigung abhanden gekommen, muss die zweite Zulassungsbescheinigung der Zulassungsbehörde vorgelegt werden.
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Ist es möglich, dass in Teil 1 und Teil 2 verschiedene Personen eingetragen werden?
ja
Welche Unterlagen benoetige ich, wenn ich eine Autos aus Amerika nach Deutschland wegen eines Umzugs verschiffe? Muessen an den Autos Aenderungen vorgenommen werden?
Guten Tag,
bei mir findet der Verkäufer Teil 1 nicht mehr. Kann ich alleine mit Teil 2 und einem Kaufvertrag einen Anhänger auf mich zulassen?
Zudem müsste im Schein ein Aufbau eingetragen sein, im Brief ist er nicht eingetragen, kann das sein? Wenn ja, hat die Zulassungsstelle den Eintrag digital vorliegen?
Vielen Dank für Infos.
Horst Welker
Guten Tag Herr Welker,
zunächst entschuldigen Sie bitte die verspätete Antwort! Vermutlich hat sich Ihre Frage schon erübrigt, aber trotzdem: Grundsätzlich sollte der Verkäufer bei Verlust der ZB I bei seiner zuständigen Zulassungsbehörde eine neue Bescheinigung beantragen. Auch die zweite Frage muss mit dem Verweise auf die Nachweispflicht des Verkäufers und dem Gang zur Zulassungsstelle beantwortet werden.
Beste Grüße
Hallo Kerstin, der Kaufvertrag ist das wichtigste Dokument. Daneben sind das Certificate of Origin, ggf. die Registration Card, eine Zoll-Unbedenklichkeitsbescheinigung, das amerikanische Kennzeichen, Gutachten techn. Prüfstelle und eine Versicherungsbestätigung erforderlich. Hierzu gibt es im Netz aber sicher auch spezifisches Infomaterial, also lieber nochmals prüfen.
Beste Grüße
Auto-Kai
Guten Tag
Zunächst einmal müssen Sie mich entschuldigen für die Übersetzung. Ich benutze Google übersetzen. Mein Problem ist: Ich habe eine Pcx-honda125cc in Deutschland letzte Woche geben Sie in Belgien gekauft.
Dokumente: UBEREINSTIMMUNGSBESCHEINIGUNG und EC ZULASSUNGSBESCHEINIGUNG Teil 1 Der Zoll verlangt auch ZULASSUNGSBESCHEINIGUNG Teil 2.
Wie erhalte ich Teil 2?
Vielen Dank bereits für eure Hilfe.
Grüße
Bob aus Belgien
Hallo Bob,
die Zulassungsbescheinigung Teil 2 sollte der Verkäufer besitzen und beim Kauf aushändigen.
Grüße nach Belgien!
Sehr geehrten Damen und Herren ich möchte gerne was wissen ich habe ein Auto gekauft ohne Kaufvertrag fahrzeugbrief Teil 2 habe ich Fahrzeugschein Teil 1
Und der habe Schlüssel habe ich das Auto habe ich habe aber keinen Kaufvertrag Fahrzeugidentnummer Original aber Auto wurde geklaut und ich habe gekauft nur was soll ich jetzt machen bitte ich um Hilfe
Hallo Hr. Müller,
von einem Autokauf ohne Autovertrag hätte ich Ihnen in jedem Fall abgeraten (siehe auch „Wie verkaufe ich mein Auto am besten?“ und „Ratgeber zum Autokauf„). Wenn ich Sie richtig verstehe, besitzen Sie die Zulassungsbescheinigungen (ehemals Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief) mit der korrekten Fahrzeugidentifikationsnummer. Ich kann Ihnen nur raten, zur Polizei zu gehen und den Sachverhalt dort den Beamten zu schildern.
Viele Grüße und viel Glück!
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich orderte und bezahlte zeitnah beim Autohändler einen Gebrauchtwagen (Bj. 2015), den er zuvor vom Vorbesitzer
aufgrund eines Neuwagenkaufes in Zahlung genommen hatte. Nun warte ich schon seit mehr als 14 Tagen auf die
Aushändigung meiner Errungenschaft. Lt. Aussage des Händlers wartet er auf die Zusendung des KFZ-Briefes. Der
Vorbesitzer des Fahrzeuges musste seinerzeit den Brief zur ( Kredit ) Sicherheit seiner Bank überlassen, der mittlerweile
freigeben ist, weil der Kredit bereits beglichen wurde. Das dreimalige Anfordern des Briefes seitens des Händlers blieb
auch nach mehr als zwei Wochen erfolglos, die Bank reagierte bis dato nicht. Irgendwie fühle ich mich veräppelt. Weil
mein Fahrzeug beim Kauf bereits stillgelegt war, NUN ZU MEINER FRAGE: Hat der Händler bzw. der Vorbesitzer überhaupt die Möglichkeit, ein Auto ohne den dazugehörigen Brief beim Amt vorübergehend abzumelden ? Wenn nicht,
dann ist da was faul.
Danke im Voraus ….
lieben Gruß Jörg Stelter
Guten Tag,
ich möchte im Rahmen der Umweltprämienaktion einen neuen Golf kaufen. Der alte Diesel, der verschrottet wird, ist auf den Namen meiner Frau zugelassen. VW teilte mir mit, dass meine Frau den Neuwagen erwerben soll und er dann auf meinen Namen zugelassen werden kann. Meine Frage in dem Zusammenhang:
Wenn ich vom Händler (über Internetvermittlung) bzw Werk die Zulassungbescheinigung Teil II bekomme, ist da bereits der Käufername samt Daten eingetragen oder geschieht das erst bei der Zulassungsstelle meines Wohnorts?
Danke für die Antwort.
Guten Tag,
die Daten werden von der Zulassungsstelle eingetragen, der Hersteller (o. a. Verkäufer) händigen den Fahrzeugschein Teil II grds. ohne die Käuferdaten aus.
Grüße, Auto-Kai
Guten Tag Hr. Stelter,
zur Abmeldung sind grds. erforderlich:
– amtliche Kennzeichen
– Fahrzeugbrief/Zulassungsbescheinigung Teil II
– Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung Teil I
Viel Erfolg!
Mir kommt die eine Passage etwas komisch vor, was jetzt immer mitgeführt werden soll. Also ich habe es jetzt so verstanden, dass Teil 1 also der Fahrzeugschein immer mitgeführt werden soll. Stimmt das?
Liebe Grüße
Philipp
Unsinn, es werden nie vom Hersteller Käuferdaten eingetragen. Dies geschieht einzig und alleine bei der Zulassung. Vielleicht mal aufmerksamer lesen, was die Fragenden so schreiben.
Guten Tag RalliRaser,
das stimmt, der Kommentar wird korrigiert! Danke für den Hinweis!
VG
Auto-Kai
Hallo Philipp Lutz,
richtig, der Fahrzeugschein Teil I ist „vom jeweiligen Fahrer des Kfz mitzuführen“ und beispielsweise der Polizei auf Verlangen zur Kontrolle auszuhändigen.
VG
Auto-Kai
Welches Amerika?
Nord-/ Süd-/ oder Mittelamerika?
Und dann bitte noch welches Land?
Hallo..wir haben ein Wohnmobil Baujahr 1986, es wurde 2004 abgemeldet wegen Krankheit, stand die ganze zeit bis heute in der Garage. Der besitzer ist verstorben und wir haben weder kFZ schein noch Brief gefunden.
Verlustanzeige wurde gestellt.
Wir brauchen das datenblatt um ein großes Gutachten zu umgehen….wissen Sie was am Strassenverkehrsamt gespeichert ist?
Hallo,
leider nein, ich empfehle Ihnen sich mit der Behörde in Verbindung zu setzen.
Viel Erfolg!